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§ 22 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Voraussetzungen

Ausgaben - Allgemeines
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§ 22 FLG · Voraussetzungen

1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.

2. Rechtsgrundlage können sein

a. ein Gesetz,

b. ein Gerichtsentscheid,

c. ein Dekret.

3. Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kredit-überschreitungen und Kreditübertragungen.

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