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§ 21 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Begriff

Ausgaben - Allgemeines
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§ 21 FLG · Begriff

1. Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2. Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

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