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§ 20h Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Geschäftsberichte

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 20h FLG · Geschäftsberichte

1. Der Regierungsrat genehmigt die Geschäftsberichte der öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons.

2. Die Geschäftsberichte von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko nimmt er zur Kenntnis.

3. Für die übrigen Organisationen regelt der Regierungsrat das Nähere in der Verordnung.

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