Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600 FLGLDF CH-LU

§ 20g Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Wahl in strategische Leitungsorgane

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20g FLG · Wahl in strategische Leitungsorgane

1. Der Regierungsrat strebt bei Wahlen in strategische Leitungsorgane eine der Organisation angemessene Zusammensetzung an. Er legt in Zusammenarbeit mit dem strategischen Leitungsorgan der Organisation ein Anforderungsprofil fest.

2. In begründeten Fällen kann er auf die Festlegung eines Anforderungsprofils verzichten.

← § 20f FLG Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) § 20h FLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →