600
FLGLDF
CH-LU
§ 20g Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Wahl in strategische Leitungsorgane
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
§ 20g FLG · Wahl in strategische Leitungsorgane
1. Der Regierungsrat strebt bei Wahlen in strategische Leitungsorgane eine der Organisation angemessene Zusammensetzung an. Er legt in Zusammenarbeit mit dem strategischen Leitungsorgan der Organisation ein Anforderungsprofil fest.
2. In begründeten Fällen kann er auf die Festlegung eines Anforderungsprofils verzichten.