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§ 20f Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Wahrung der Eignerinteressen

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 20f FLG · Wahrung der Eignerinteressen

1. Der Regierungsrat wirkt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mit bei Wahlen und Beschlussfassungen der Organe von Organisationen, an denen er beteiligt ist.

2. Für die Vertretung an beschlussfassenden Versammlungen von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, erteilt der Regierungsrat ein klar umschriebenes Mandat und bestimmt die erforderliche Berichterstattung. Er bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.

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