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§ 20e Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Eignerstrategie

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 20e FLG · Eignerstrategie

1. Der Regierungsrat bestimmt für jede Organisation, an der der Kanton beteiligt ist, eine Eignerstrategie.

2. Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sozialen Ziele des Kantons als Eigner sowie Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz.

3. Die Eignerstrategie für die konsolidierten Einheiten gemäss § 42 enthält Vorgaben zur maximalen Verschuldung.

4. Bei Minderheitsbeteiligungen mit tiefem Risiko kann der Regierungsrat auf die Bestimmung einer Eignerstrategie verzichten.

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