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§ 20d Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Berichterstattung

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 20d FLG · Berichterstattung

1. Auf der Grundlage der Geschäftsberichte der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, erstellen die zuständigen Departemente gemeinsam mit dem Finanzdepartement jährlich zuhanden des Regierungsrates einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie.

2. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Genehmigung vor.

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