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§ 20c Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Beteiligungsstrategie

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 20c FLG · Beteiligungsstrategie

1. Die Beteiligungsstrategie enthält die strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen des Kantons. Sie ist auf die Kantonsstrategie abgestimmt.

2. Sie zeigt auf, in welchen strategischen Leitungsorganen ein Mitglied des Regierungsrats oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin Einsitz nimmt.

3. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre als Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes zur Genehmigung vor.

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