600
FLGLDF
CH-LU
§ 20b Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Ziele der Steuerung
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
§ 20b FLG · Ziele der Steuerung
1. Die Steuerung dient
a. der Wahrung der Eignerinteressen,
b. der Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen,
c. der Umsetzung der Risikopolitik,
d. der Transparenz über die Beteiligungen,
e. der Standardisierung der Instrumente und Prozesse für das Beteiligungscontrolling.