Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600 FLGLDF CH-LU

§ 20b Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Ziele der Steuerung

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20b FLG · Ziele der Steuerung

1. Die Steuerung dient

a. der Wahrung der Eignerinteressen,

b. der Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen,

c. der Umsetzung der Risikopolitik,

d. der Transparenz über die Beteiligungen,

e. der Standardisierung der Instrumente und Prozesse für das Beteiligungscontrolling.

← § 20a FLG Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) § 20c FLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →