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§ 20a Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Beteiligungscontrolling

Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
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§ 20a FLG · Beteiligungscontrolling

1. Die Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton im Sinn von § 46 des Organisationsgesetzes beteiligt ist, umfasst ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle, abhängig von der Bedeutung und dem Risiko der jeweiligen Organisation.

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