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FLGLDF
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Internes Kontrollsystem
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
§ 20 FLG · Internes Kontrollsystem
1. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist, um
a. das Vermögen des Kantons zu schützen,
b. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken,
d. die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3. Das Finanzdepartement erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.