Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600 FLGLDF CH-LU

§ 20 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Internes Kontrollsystem

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 FLG · Internes Kontrollsystem

1. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist, um

a. das Vermögen des Kantons zu schützen,

b. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,

c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken,

d. die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

3. Das Finanzdepartement erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.

← § 19 FLG Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) § 20a FLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →