600
FLGLDF
CH-LU
§ 2 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
§ 2 FLG
1. Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
2. Für Anstalten und andere Organisationen und Organe des kantonalen öffentlichen Rechts gilt es, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht.