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600 FLGLDF CH-LU

§ 2 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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§ 2 FLG

1. Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.

2. Für Anstalten und andere Organisationen und Organe des kantonalen öffentlichen Rechts gilt es, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht.

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