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FLGLDF
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Betriebliche Steuerung
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
§ 19 FLG · Betriebliche Steuerung
1. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen.
2. Sie geben ihren Organisationseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen betrieblichen Leistungsauftrag. Dieser konkretisiert die mehrjährige Leistungsplanung, den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag auf Stufe Leistungsgruppen und Leistungen.
3. Für die betriebliche Führung wird eine Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung geführt.
4. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein stufengerechtes Qualitätsmanagement.