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§ 19 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Betriebliche Steuerung

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
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§ 19 FLG · Betriebliche Steuerung

1. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen.

2. Sie geben ihren Organisationseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen betrieblichen Leistungsauftrag. Dieser konkretisiert die mehrjährige Leistungsplanung, den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag auf Stufe Leistungsgruppen und Leistungen.

3. Für die betriebliche Führung wird eine Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung geführt.

4. Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein stufengerechtes Qualitätsmanagement.

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