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§ 18 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Jahresbericht

Steuerung - Berichterstattung
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§ 18 FLG · Jahresbericht

1. Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung der strategischen Ziele und Massnahmen sowie über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.

2. Der Jahresbericht enthält insbesondere

a. den Bericht über die Umsetzung der Kantonsstrategie und des Legislaturprogramms,

b. die Berichte zu den Hauptaufgaben und den Aufgabenbereichen,

c. die Jahresrechnung,

d. die konsolidierte Rechnung,

e. den Bericht über die Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate.

3. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmigung.

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