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600 FLGLDF CH-LU

§ 17 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Kreditübertragung

Steuerung - Voranschlag - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 17 FLG · Kreditübertragung

1. Kann ein im Voranschlag ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Voranschlagskredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden.

2. Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

3. Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie.

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