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§ 16 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Bewilligte Kreditüberschreitung

Steuerung - Voranschlag - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 16 FLG · Bewilligte Kreditüberschreitung

1. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen

a. wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben oder eine andere unumgängliche Leistungspflicht besteht,

b. bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte,

c. * ...

d. für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 47.

2. Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites unverhältnismässig wäre.

3. Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

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