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600 FLGLDF CH-LU

§ 15 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Nachtragskredit

Steuerung - Voranschlag - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 15 FLG · Nachtragskredit

1. Enthält der Voranschlag für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist beim Kantonsrat rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.

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