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FLGLDF
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Nachtragskredit
Steuerung - Voranschlag - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
§ 15 FLG · Nachtragskredit
1. Enthält der Voranschlag für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist beim Kantonsrat rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.