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§ 14 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Verfahren

Steuerung - Voranschlag - Festsetzung
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§ 14 FLG · Verfahren

1. Der Kantonsrat beschliesst über die Festsetzung des Voranschlags vor Beginn des Rechnungsjahres.

2. Hat der Kantonsrat am 1. Januar noch keinen Voranschlag festgesetzt, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

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