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§ 13 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Verbindlichkeit der Voranschlagskredite

Steuerung - Voranschlag - Festsetzung
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§ 13 FLG · Verbindlichkeit der Voranschlagskredite

1. Voranschlagskredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

2. Voranschlagskredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden.

3. Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.

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