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§ 12 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Inhalt

Steuerung - Voranschlag - Festsetzung
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§ 12 FLG · Inhalt

1. Der Voranschlag enthält für jeden Aufgabenbereich

a. einen politischen Leistungsauftrag und

b. je einen Voranschlagskredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung.

2. Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen.

3. Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung werden als Saldo der Investitionsausgaben und der Investitionseinnahmen festgesetzt (Globalbudget). Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

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