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FLGLDF
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Allgemeines
Steuerung - Voranschlag - Festsetzung
§ 11 FLG · Allgemeines
1. Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag (Budget) die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2. Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr. Der Regierungsrat übernimmt darin die vom Kantonsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates beantragten Globalbudgets.