Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600 FLGLDF CH-LU

§ 11 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Allgemeines

Steuerung - Voranschlag - Festsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 FLG · Allgemeines

1. Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag (Budget) die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.

2. Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr. Der Regierungsrat übernimmt darin die vom Kantonsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates beantragten Globalbudgets.

← § 10 FLG Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) § 12 FLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →