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§ 10 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) - Nichtgenehmigung

Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
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§ 10 FLG · Nichtgenehmigung

1. Eine Nichtgenehmigung des Aufgaben- und Finanzplans ist mit konkreten Aufträgen im Sinn von § 79 Absatz 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 zu verbinden.

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