600
FLGLDF
CH-LU
§ 1 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand
§ 1 FLG
1. Dieses Gesetz regelt
a. die Steuerung der Finanzen und der Leistungen,
b. die Ausgaben und deren Bewilligung und
c. die Rechnungslegung.