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600 FLGLDF CH-LU

§ 1 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand
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§ 1 FLG

1. Dieses Gesetz regelt

a. die Steuerung der Finanzen und der Leistungen,

b. die Ausgaben und deren Bewilligung und

c. die Rechnungslegung.

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