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60 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin - Aufgaben der Prüfungskommission

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§ 5 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin · Aufgaben der Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission begutachtet die Ausbildungsprogramme sowie die Prüfungsaufgaben im Fallstudienmodul Recht und entscheidet über Gesuche gemäss § 1 Absatz 2.

2. Sie stellt dem Regierungsrat nach Absprache mit dem Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverband Luzern Antrag, wenn sie die Ausbildungsprogramme als nicht mehr ausreichend betrachtet, um das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin zu erlangen.

3. Schriftliche und mündliche Prüfungen können von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.

4. Die Prüfungskommission stellt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes Antrag auf Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.

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