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60 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin - Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission

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§ 4 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin · Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission

1. Der Regierungsrat wählt nach Anhörung des Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverbandes Luzern zur Begleitung der Ausbildungen und der Prüfungen eine Prüfungskommission sowie deren Präsidenten oder Präsidentin. Rund ein Drittel der Kommissionsmitglieder sollen amtierende Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber oder Verwaltungsfachleute mit Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sein.

2. ...

3. Das Sekretariat besorgt das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

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