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60 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin - Mindestanforderungen an die Prüfungen

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§ 3 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin · Mindestanforderungen an die Prüfungen

1. Die Prüfungen richten sich nach dem Prüfungsreglement des IBR und haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen

a. * Im CAS Betriebswirtschaft mit Wahlmodul Vertiefung Verwaltungsmanagement, im CAS Recht öffentliche Verwaltung, im Fallstudienmodul Recht sowie im CAS Public Management und Politik muss je eine genügende Gesamtnote erreicht werden.

b. * Leistungsnachweise werden durch ausreichende Unterrichtspräsenz, durch mündliche oder schriftliche Prüfungen sowie durch Fachberichte und Fachreferate erbracht.

c. * ...

2. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit den Prüfungen kann, soweit es um die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin geht, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2] schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

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