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60 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin - Mindestinhalt der Ausbildung

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§ 2 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin · Mindestinhalt der Ausbildung

1. Die Ausbildung hat mindestens folgende Fachbereiche zu umfassen

a. Staats- und Gemeinderecht, inklusive Prinzipien des staatlichen Handelns,

b. * Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht,

c. gemeinderelevante Auswahl aus

1. dem Obligationenrecht,

2. dem Zivilrecht,

3. dem Steuerrecht,

4. * dem Sozialhilferecht und dem Sozialrecht,

5. dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht, dem Umweltschutzrecht, dem Perimeterrecht und dem öffentlichen Beschaffungswesen,

d. * ...

e. * Public Management und Politik,

f. * Personalführung und Personalmanagement, Entwicklung des eigenen Führungsverständnisses,

g. * Kommunikation,

h. * ...

i. * strategisches Management,

j. * Finanzmanagement, Rechnungslegung und Controlling,

k. * Aufbau- und Ablauforganisation sowie Change-Management,

l. * Dokumentenmanagement, Archivierung und Rechtssammlung.

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