Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin · Grundsatz

1. Das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin kann erlangen, wer den eidgenössischen Fachausweis öffentliche Verwaltung erworben hat, am Institut für Betriebs- und Regionalökonomie (IBR) der Hochschule Luzern - Wirtschaft das CAS Betriebswirtschaft mit Wahlmodul Vertiefung Verwaltungsmanagement, das CAS Recht öffentliche Verwaltung, das Fallstudienmodul Recht sowie das CAS Public Management und Politik erfolgreich abgeschlossen hat und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat.

2. Ausnahmsweise kann das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin auf Gesuch hin erlangen, wer eine mit jener gemäss Absatz 1 vergleichbare Ausbildung sowie das Fallstudienmodul Recht erfolgreich abgeschlossen hat und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat. Zuständig ist die Prüfungskommission.

3. Das Fähigkeitszeugnis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erteilt.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →