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§ 6a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

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§ 6a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Die Gemeinden unterstützen die zentrale Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen bei der Erstellung und Aktualisierung der Liste der Kollektivhaushalte.

2. Leiter von Kollektivhaushalten melden der Gemeinde oder der von ihr bestimmten Stelle nach den Weisungen der zentralen Statistikstelle bis zum 15. Januar des Folgejahres nach dem Stichtag folgende Merkmale von Personen, die sich am 31. Dezember seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt aufhalten

a. AHV-Versichertennummer,

b. amtlicher Name,

c. Vorname,

d. Geburtsdatum,

e. Geschlecht,

f. Zivilstand,

g. Staatsangehörigkeit,

h. Zuzugsdatum (Datum des Einzugs in den Kollektivhaushalt),

i. Gemeinde des Hauptwohnsitzes (für Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde),

j. Wohnadresse (Adresse des Gebäudes, in dem die Person wohnhaft/untergebracht ist).

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