Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 CH-LU

§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Gemeinden, in denen die Führung der Kontrolle nach § 12 des Niederlassungsgesetzes besondern Abteilungen der Gemeindeverwaltung übertragen ist, sind von der Verwendung der vom Regierungsrate festgelegten, einheitlichen Formulare befreit, sofern ihre Register und Kontrollen zweckentsprechend angelegt sind.

← § 4a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt Kanton Luzern 6 § 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →