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CH-LU
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt
1. Gemeinden, in denen die Führung der Kontrolle nach § 12 des Niederlassungsgesetzes besondern Abteilungen der Gemeindeverwaltung übertragen ist, sind von der Verwendung der vom Regierungsrate festgelegten, einheitlichen Formulare befreit, sofern ihre Register und Kontrollen zweckentsprechend angelegt sind.