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CH-LU
§ 4a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt
§ 4a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt
1. Die in den Einwohnerregistern obligatorisch zu führenden Merkmale, die nicht im amtlichen Katalog gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006 aufgeführt sind, sind so zu führen, dass sie den eCH-Standards genügen.