Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 CH-LU

§ 4a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Die in den Einwohnerregistern obligatorisch zu führenden Merkmale, die nicht im amtlichen Katalog gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006 aufgeführt sind, sind so zu führen, dass sie den eCH-Standards genügen.

← § 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt Kanton Luzern 6 § 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →