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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Interimsausweise im Sinne des § 8 Absatz 1 des Niederlassungsgesetzes können zu Kontrollzwecken zeitlich befristet werden. Die Befristung soll in der Regel nicht weniger als zwei Jahre betragen.

2. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Interimsausweises dahingefallen, ist für die Niederlassungsbewilligung der Heimatschein einzulegen.

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