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§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

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§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Für Personen unter umfassender Beistandschaft und andere von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde untergebrachte Personen ist der Interimsausweis in jener Gemeinde zu hinterlegen, in der sie untergebracht sind.

2. Für die von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde dauernd untergebrachten Personen kann, sofern sie nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, anstelle des Interimsausweises ihr Heimatschein hinterlegt werden.

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