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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Studenten von wissenschaftlichen Bildungsanstalten (§ 5 Erziehungsgesetz) begründen die Niederlassung nach freier Wahl am Wohnsitz ihrer Eltern oder am Studienort.

2. Wer die Niederlassung am Wohnsitz der Eltern wählt, hat am Studienort einen Interimsausweis zu hinterlegen. Wer den Studienort als Niederlassungsort wählt, hat am Studienort den Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zu hinterlegen.

3. Für die Begründung des Stimmrechtsdomizils der Studenten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen und die darauf beruhenden Weisungen des zuständigen Departementes.

Kanton Luzern 6 § 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt →

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