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598 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Aufgaben der Kulturförderungskommission

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§ 9 Kulturförderungsverordnung · Aufgaben der Kulturförderungskommission

1. Die Kulturförderungskommission berät die Dienststelle Kultur, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in kulturellen Fragen, insbesondere bei

a. grundsätzlichen Fragen der kantonalen Kulturförderung,

b. wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens,

c. den für kulturelle Zwecke einzusetzenden Mitteln,

d. Leistungsvereinbarungen,

e. der Verleihung bedeutender Auszeichnungen,

f. neuen Gebieten und Formen kantonaler Kulturförderung,

g. kulturellen Aktivitäten im Kanton.

2. Sie beantragt bei der Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung

a. dem Regierungsrat die Wahl der Jurymitglieder,

b. der Dienststelle Kultur die künstlerischen Sparten, in denen Wettbewerbe durchgeführt werden.

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