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598 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Kulturförderungskommission

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§ 8 Kulturförderungsverordnung · Kulturförderungskommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Kulturförderungskommission von acht bis zehn Mitgliedern auf eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren. Kulturschaffende sowie Persönlichkeiten aus Kulturvermittlung, Kulturwissenschaft, Kulturpädagogik, Wirtschaft und Gesellschaft sollen darin ausgewogen vertreten sein. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

2. Der Regierungsrat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

3. Er kann die Mitglieder der Kulturförderungskommission aus wichtigen Gründen abberufen.

4. Die Mitglieder der Kulturförderungskommission werden für ihre Kommissionstätigkeit nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 entschädigt.

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