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598 CH-LU

§ 7 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Dienststelle Kultur

Organe
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§ 7 Kulturförderungsverordnung · Dienststelle Kultur

1. Die Dienststelle Kultur ist zuständig für alle Aufgaben im Bereich dieser Verordnung, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.

2. Sie führt die Geschäftsstelle der Kulturförderungskommission.

3. Auf Antrag der Kulturförderungskommission bezeichnet sie die künstlerischen Sparten, in denen Wettbewerbe für die Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung durchgeführt werden.

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