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598 CH-LU

§ 6 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Auszeichnung besonderer Leistungen

Kulturförderpreis
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§ 6 Kulturförderungsverordnung · Auszeichnung besonderer Leistungen

1. Mit dem Kulturförderpreis kann die Kulturförderungskommission Personen auszeichnen, die mit ihrem Werk, ihrer Tätigkeit oder auf andere Weise eine besondere Leistung für das kulturelle Leben des Kantons Luzern erbringen.

2. Das Preisgeld des Kulturförderpreises beträgt höchstens 15 000 Franken.

3. Pro Jahr darf nur ein Kulturförderpreis vergeben werden.

4. Die Kulturförderungskommission vergibt den Kulturförderpreis mit mindestens der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

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