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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Vergabe der Beiträge
Beiträge der selektiven Produktionsförderung
§ 5 Kulturförderungsverordnung · Vergabe der Beiträge
1. Die Jurys beurteilen die eingereichten Dossiers und vergeben die Beiträge mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.