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598 CH-LU

§ 5 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Vergabe der Beiträge

Beiträge der selektiven Produktionsförderung
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§ 5 Kulturförderungsverordnung · Vergabe der Beiträge

1. Die Jurys beurteilen die eingereichten Dossiers und vergeben die Beiträge mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

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