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598 CH-LU

§ 4 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Teilnahmeberechtigung

Beiträge der selektiven Produktionsförderung
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§ 4 Kulturförderungsverordnung · Teilnahmeberechtigung

1. Teilnahmeberechtigt an einem Wettbewerb ist, wer

a. den zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Kanton Luzern hat oder

b. den Hauptwirkungsort des künstlerischen Schaffens seit mindestens drei Jahren im Kanton Luzern hat und

c. über 18 Jahre alt ist.

2. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grundausbildung der entsprechenden Sparte stehen.

3. Die Teilnahme unter einem Decknamen ist unzulässig.

4. Die Jurymitglieder sind vom Wettbewerb, den sie beurteilen, ausgeschlossen.

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