Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
598 CH-LU

§ 2 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Förderung Kulturschaffender auf professionellem Niveau

Beiträge der selektiven Produktionsförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Kulturförderungsverordnung · Förderung Kulturschaffender auf professionellem Niveau

1. Beiträge der selektiven Produktionsförderung dienen einer schwerpunktmässigen Förderung Kulturschaffender auf professionellem Niveau. Sie werden in den einzelnen künstlerischen Sparten im Wettbewerbsverfahren von Jurys vergeben. Die verschiedenen künstlerischen Sparten werden angemessen berücksichtigt.

2. Ein Beitrag der selektiven Produktionsförderung soll eine substanzielle finanzielle Hilfe bieten, um ein Werk auszuarbeiten, die künstlerische Tätigkeit weiterzuentwickeln oder ein Werk zu vermitteln und bekannt zu machen. Er beträgt abhängig von den Projektkosten in der Regel mindestens 20 000 Franken und höchstens 60 000 Franken.

← § 1 Kulturförderungsverordnung Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) § 3 Kulturförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →