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CH-LU
§ 13 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung)
Übergangsbestimmung
§ 13 Kulturförderungsverordnung
1. Die gewählten Mitglieder der Kulturförderungskommission und der Wettbewerbskommission bleiben bis zum Ende der Amtsdauer 2015-2019 im Amt und übernehmen die Aufgaben der Kulturförderungskommission gemäss dieser Verordnung. Der Vorsitz der zur neuen Kulturförderungskommission zusammengeführten Kommissionen liegt bei der Vorsitzenden der bisherigen Kulturförderungskommission.