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598 CH-LU

§ 13 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung)

Übergangsbestimmung
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§ 13 Kulturförderungsverordnung

1. Die gewählten Mitglieder der Kulturförderungskommission und der Wettbewerbskommission bleiben bis zum Ende der Amtsdauer 2015-2019 im Amt und übernehmen die Aufgaben der Kulturförderungskommission gemäss dieser Verordnung. Der Vorsitz der zur neuen Kulturförderungskommission zusammengeführten Kommissionen liegt bei der Vorsitzenden der bisherigen Kulturförderungskommission.

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