§ 12 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Jurys der selektiven Produktionsförderung
§ 12 Kulturförderungsverordnung · Jurys der selektiven Produktionsförderung
1. Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Kulturförderungskommission die Jurys der selektiven Produktionsförderung für die jeweiligen künstlerischen Sparten. Kunstschaffende sowie Persönlichkeiten aus Kulturvermittlung, Kulturwissenschaft und Kulturpädagogik sollen darin ausgewogen vertreten sein.
2. Die Jurys bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern. Eine Jury setzt sich aus mindestens einer Person aus dem Kanton Luzern und einer Person aus einem anderen Kanton sowie einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienststelle Kultur zusammen. Den Vorsitz hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Dienststelle Kultur.
3. Für besondere Fragen können die Jurys zusätzliche Fachpersonen beiziehen.
4. Eine Person darf nicht zweimal hintereinander einer Jury derselben Sparte angehören. Ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle Kultur.
5. Für die Mitglieder der Jurys gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.
6. Die Mitglieder der Jurys werden aus den für die selektive Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mitteln pauschal entschädigt.