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598 CH-LU

§ 11 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Aufgaben der Kommissionsausschüsse

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§ 11 Kulturförderungsverordnung · Aufgaben der Kommissionsausschüsse

1. Die Kommissionsausschüsse behandeln spartenspezifische Fragen.

2. Der Ausschuss für bildende und angewandte Kunst

a. beantragt der Dienststelle Kultur den Ankauf von Werken,

b. berät den Regierungsrat bei der Erteilung von Aufträgen für die künstlerische Ausstattung grösserer staatlicher Neubauten.

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