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598 CH-LU

§ 10 Verordnung zum Kulturförderungsgesetz (Kulturförderungsverordnung) - Kommissionsausschüsse

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§ 10 Kulturförderungsverordnung · Kommissionsausschüsse

1. Die Kulturförderungskommission bildet aus ihrer Mitte einen Ausschuss für bildende und angewandte Kunst.

2. Nach Bedarf können weitere spartenspezifische Kommissionsausschüsse gebildet werden.

3. Jeweils ein Ausschussmitglied wird von der Kommission mit dem Vorsitz betraut.

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