Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
597a CH-LU

§ 8 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach - Kosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach · Kosten

1. Die Veranstalter haben für die Benützung des Schlachtfeldes je nach Grösse der Veranstaltung eine Bewilligungsgebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1000.- zu entrichten.

2. Der Kostenaufwand, der dadurch entsteht, dass der Kanton und seine Organe, insbesondere die Luzerner Polizei, bei der Durchführung der Veranstaltung in Anspruch genommen werden, ist von den Veranstaltern zu tragen.

← § 7 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach Zweck § 8a Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →