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597a CH-LU

§ 6 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach - Ruhe und Ordnung

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§ 6 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach · Ruhe und Ordnung

1. Die Veranstalter haben für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an der Veranstaltung zu sorgen.

2. Sie haben das Schlachtfeld nach Schluss der Veranstaltung zu reinigen.

3. Wird diese Reinigungspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt, so lässt das Finanzdepartement die Reinigung auf Kosten der Veranstalter durch Dritte vornehmen.

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