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597a CH-LU

§ 3 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach - Bewilligungspflicht, zuständige Behörde

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§ 3 Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach · Bewilligungspflicht, zuständige Behörde

1. Die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach (nachfolgend Schlachtfeld genannt) zu öffentlichen Veranstaltungen bedarf der Bewilligung des Finanzdepartementes.

2. Von der Bewilligungspflicht sind die Veranstaltungen ausgenommen, die vom Regierungsrat selber oder von der Schweizer Armee durchgeführt werden.

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