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CH-LU
§ 3 Reglement für das Museum Luzern (Museumsreglement) - Sammlungen
§ 3 Museumsreglement · Sammlungen
1. Die Sammlungen enthalten Objekte im Eigentum des Kantons Luzern sowie Objekte Dritter, die das Museum als Deposita für eine begrenzte Zeit aufnimmt.
2. Der Direktor oder die Direktorin erlässt ein Sammlungskonzept, welche die Entwicklung und Erweiterung der Sammlungen sowie die Kriterien für die Aufnahme von Deposita und Schenkungen regelt. Das Sammlungskonzept ist durch die zuständige Dienststelle zu genehmigen.
3. Die Gegenstände der Sammlungen sind in der Regel unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Kultur auf Antrag des Direktors oder der Direktorin. Ein Erlös kommt den Sammlungen des Museums zugute.