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595a CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern

Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
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§ 9 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern

1. Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die bevorstehende Erkundung und Erfassung ihres Grundstücks bezüglich archäologischer Fundstellen.

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