595a
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler - Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern
Inventare - Archäologisches Fundstelleninventar
§ 9 Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler · Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern
1. Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die bevorstehende Erkundung und Erfassung ihres Grundstücks bezüglich archäologischer Fundstellen.